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Geld verdienen mit dem Elektroauto und V2G

Der Bundestag hat Ende 2025 die re­gu­la­to­ri­schen Voraus­setzungen für bi­di­rek­ti­o­na­les Laden ge­legt: Seit 1. Januar 2026 sind die dop­pel­ten Nutz­ent­gelte für bi­di­rek­ti­o­na­les Laden ab­ge­schafft und Vehicle-to-Grid (V2G) wird erst­mals in Deutsch­land wirt­schaft­lich in­ter­es­sant.

Eine Frau lädt ein blaues Elektroauto an einer MENNEKES-Ladestation vor einem modernen Haus auf.
MENNEKES Doppelwallbox AMTRON® Professional TwinCharge mit ISO 15118, Quelle: MENNEKES

Keine doppelte Belastung mehr für E-Autos

Bislang wur­den E-Autobesitzer:innen zwei­mal mit Netz­ent­gelten be­las­tet: ein­mal beim Laden und ein zwei­tes Mal, wenn sie nach einer Rück­ein­speisung des Stroms ihre Batterie er­neut auf­la­den muss­ten. Grund dafür war die so genannte Aus­schließ­lich­keits­option des EEG, die Batterie­speicher nur dann als för­der­fä­hig de­fi­nier­te, wenn der ein­ge­speis­te Strom aus­schließ­lich aus er­neu­er­ba­ren Energien stamm­te. Sobald der Speicher auch aus Netz­strom be­la­den wird, ent­fällt nach die­ser Regelung die Förder­fähigkeit. Diese fi­nan­zi­el­le Benach­teiligung wurde jetzt ab­ge­schafft: Mit der so genannten MiSpeL-Fest­legung (Markt­inte­gration von Speichern und Lade­punkten) der Bundes­netz­agentur wer­den Lade­punkte in­so­weit Strom­speichern gleich­ge­stellt, dass zu­künf­tig der aus dem Netz­bezug zwi­schen­ge­spei­cher­te Strom nicht mit Ent­gelten be­las­tet wird.

Hintergrund zum Festlegungsverfahren sind neue Regel­ungen im Erneuer­bare-Energien-Gesetz (EEG) und im Energie­finan­zierungs­gesetz (EnFG), die mit dem so genann­ten Strom­spitzen­gesetz zur Vermei­dung von tem­po­rä­ren Erzeu­gungs­über­schüssen 2025 in Kraft ge­tre­ten sind.

Die Entlastung bei den Netz­ent­gelten ist zum 1. Januar 2026 in Kraft ge­tre­ten, die tech­ni­sche und re­gu­la­to­ri­sche Ver­ein­fachung von V2G durch die MiSpeL-Festlegung folgt zum 1. April 2026.

E-Autos als dezentraler Speicher

Elektrofahrzeuge und Ladepunkte für bi­di­rek­ti­o­na­les Laden kön­nen zu­künf­tig nicht nur fle­xi­bel Strom auf­neh­men, son­dern recht­lich wie ein Speicher am Markt­geschehen teil­neh­men und so zu einem wich­ti­gen Baustein der Energie­wende wer­den. Das po­ten­zi­el­le Speicher­volumen wird bei der ak­tu­el­len Elektri­fizierungs­quote von schwa­chen 3 % be­reits auf rund 3,3 bis 5,0 GWh ge­schätzt (The Mobility House Energy) - das ent­spricht in etwa einem Groß­kraft­werk, ver­teilt über Millionen Fahr­zeuge.

Was ist Vehicle-to-Grid?

Vehicle-to-Grid (V2G) be­deu­tet, dass das Elektro­fahr­zeug nicht nur Strom lädt, son­dern auch ins Netz zu­rück­speist. Die Batterie wird so zu einem fle­xi­blen Speicher, der in Spitzen­zeiten einen Teil sei­ner ge­spei­cher­ten Energie ins Netz ab­gibt. E-Auto­besitzer:innen er­hal­ten dafür eine Ver­gütung.

Wie hoch ist die Vergütung?

Die möglichen Einnahmen diffe­rie­ren je nach Anbieter. Große Strom­anbieter, wie z.B. E.ON, bie­ten seit Kurzem die ers­ten kom­mer­zi­el­len V2G-Tarife für Privat­kunden an. Dem­nach wird jede Stunde, in der das Elektro­auto ver­füg­bar ist, mit einem be­stimm­ten Cent-Betrag ver­gü­tet. Bei E.ON ist die Jahres­ver­gütung auf ma­xi­mal 720 Euro ge­de­ckelt, was laut Anbieter einer Fahr­leistung von mehr als 10.000 Kilometern ent­spricht. Andere Modelle bie­ten mo­nat­li­che Boni, die an eine be­stimm­te Stundenleistung ge­kop­pelt sind. Möglich sind auch reduzierte Lade­strom­kosten.

Herausforderungen

Einer ra­schen Umsetzung steht al­ler­dings der in Deutsch­land ge­rin­ge Smart-Meter-Ausbau ent­ge­gen, hier ist ein schnel­le­rer Rollout un­ver­zicht­bar. Darüber hin­aus ent­fällt die dop­pel­te Stromsteuer nur für Haus­halte mit ei­ge­ner Photo­voltaik-Anlage, für an­de­re Nutzer bleibt sie vor­erst bestehen.


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